Landesordnung VBS-Niedersachsen, 26.02.2009
§1 - Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen
"Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V." (VBS) - Landesverband Niedersachsen/ Bremen -
- Der Sitz des Landesverbandes Niedersachsen/Bremen ist in Hannover.
§2 - Zweck und Aufgaben
- Zweck und Aufgaben entsprechen denen der Bundessatzung.
- Der Landesverband Niedersachsen/ Bremen vertritt den VBS (Bundesverband) in seinen Ländern.
§3 - Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im VBS wird durch die Bundessatzung geregelt.
- Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen/ Bremen sind alle VBS-Mitglieder, die in Niedersachsen/ Bremen beruflich tätig sind oder ihren Wohnsitz haben. Fallen Wohnsitz und Dienstort auseinander, so entscheidet der Dienstort.
- Aufnahme, Austritt und Ausschluss regelt die Bundessatzung.
§4 - Mitgliedsbeiträge
- Mitgliedsbeiträge neben dem VBS-Verbandsbeitrag werden nicht erhoben.
- Die Landesversammlung kann bei vorliegender Begründung eine Umlage auf Landesebene beschließen.
§5 - Landesversammlung (LV)
- Die Landesversammlung ist das höchste Organ im Landesverband. Ihr gehören die ordentlichen VBS-Mitglieder mit Wahl- und Stimmrecht, die fördernden Mitglieder mit beratender Stimme an. Nichtmitglieder können ohne Stimm- und Rederecht teilnehmen.
- Landesversammlungen finden in der Regel alle 2 Jahre in Hannover statt. Eine außerordentliche LV ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Der/ die Vorsitzende beruft die LV schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens 6 Wochen vorher ein.
- Anträge zur Beschlussfassung oder Beratung sind schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der LV beim/ bei der Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme später eingehender Anträge entscheidet die LV.
- Die LV nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Verbandsarbeit seit der letzten LV und des Berichtes des/ der Kassenprüfer/-in; - Entlastung des Vorstandes; - Wahl des Vorstandes und des/ der Kassenprüfers/ -prüferin; - Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung; - Beschlüsse über Anträge - Beschlüsse über Finanzfragen; - Änderung der Landesordnung .
- Jede ordnungsmäßig einberufene LV ist beschlussfähig. Sie wählt und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Änderungen der Landesordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Über die LV ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zeitnah per E-Mail zuzustellen oder über die Homepage www.vbs-niedersachsen.de die Einsicht zu ermöglichen.
§6 - Vorstand
- Die Mitglieder des LV wählen die/den Vorsitzende/Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzer sowie eine/einen Kassenverwalterin/Kassenverwalter und eine Schriftführung. Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit das Land Bremen sowie die Bereiche "blind", "sehbehindert" und "taubblind" je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Vorstand entsenden.
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des LV.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, beruft der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Vertreter/ eine kommissarische Vertreterin bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die verabschiedete Landesordnung ist dem geschäftsführenden Bundesvorstand zur Kenntnis vorzulegen.
Diese Landesverbandsordnung setzt die Landesverbandsordnung vom Juli 1978 außer Kraft.
Hannover, den 26.02.2009
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